Zeit wird teuer: Zinsen auf die Umsatzsteuer sind gerechtfertigt
23.10.2026
Umsatzsteuerliche Nachforderungen können teuer werden - nicht nur wegen der Steuer selbst, sondern auch wegen der damit verbundenen Zinsen. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt: Nachzahlungs- und Verzugszinsen sind grundsätzlich zulässige Ausgleichsmechanismen und keine Sanktionen.
Der BFH hatte in drei Verfahren über Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer nach § 233a Abgabenordnung zu entscheiden. In allen Fällen war die Umsatzsteuer zunächst zu niedrig festgesetzt worden, unter anderem aufgrund eines unzutreffenden Vorsteuerabzugs. Die daraus resultierenden Nachforderungen wurden verzinst. Einen Verstoß gegen das Unionsrecht sieht der BFH darin nicht. Die Vollverzinsung diene nicht der Durchführung des Mehrwertsteuerrechts, sondern dem Ausgleich von sich aus einer zeitlich späteren Steuerfestsetzung ergebenden Belastungsunterschieden. Sie habe keinen Sanktionscharakter. Unerheblich sei daher grundsätzlich, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen konkreten Liquiditätsvorteil erzielt habe.
Auch ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen kommt nach der BFH-Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht. Allein die unionsweite fiskalische Neutralität der Umsatzsteuer oder der Umstand, dass in einem anderen Mitgliedstaat kein entsprechender Vorsteuerabzug mehr möglich ist, reicht hierfür nicht aus. Gleiches gilt, wenn die Nachforderung auf einer erkennbar unzutreffenden Rechtsanwendung oder der fehlerhaften Nutzung einer Vereinfachungsregelung beruht.
Zuletzt hat sich der EuGH mit Verzugszinsen auf rückständige Mehrwertsteuer befasst. Er qualifiziert solche Zinsen grundsätzlich ebenfalls nicht als Sanktion, wenn sie dazu dienen, den finanziellen Vorteil aus einer verspäteten Zahlung auszugleichen und die rechtzeitige Steuerzahlung sicherzustellen. Allerdings verlangt das Unionsrecht eine verhältnismäßige Ausgestaltung. Höhe und Dauer der Berechnung der Verzugszinsen dürfen nicht unabhängig von Art und Schwere des Verstoßes starr festgelegt werden. Gegebenenfalls muss eine Reduzierung oder ein Erlass der Zinsen möglich sein.
Hinweis: Für Unternehmen bedeutet dies: Umsatzsteuerliche Fehler können nicht nur die Steuerschuld selbst, sondern auch eine erhebliche Zinsbelastung nach sich ziehen. Die Möglichkeiten, sich gegen die Zinsen mit unionsrechtlichen Argumenten zu wehren, sind nach der aktuellen Rechtsprechung begrenzt. Gerade bei Vorsteuerkorrekturen und grenzüberschreitenden Sachverhalten lohnt sich daher eine sorgfältige Prüfung. Denn bei der Umsatzsteuer gilt einmal mehr: Zeit ist Geld.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Transfer Pricing: Verrechnungspreisanpassungen auf dem Umsatzsteuer-Prüfstand
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil wichtige Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreis-Jahresendanpassungen („Year-End Adjustments“) gegeben.
22.10.2026
Vorsteuer auf Umwegen: Vom Spaßmobil zum Mietobjekt
Ändert sich die Verwendung eines Wirtschaftsguts noch im Jahr seiner Anschaffung zugunsten des Vorsteuerabzugs, führt dies nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs.
18.10.2026
Personalgestellung im öffentlichen Dienst: Nur umsatzsteuerbar, wenn unternehmerische Tätigkeit vorliegt
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch die unbefristete Personalgestellung an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung nicht unternehmerisch tätig, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und kein Wettbewerb mit privaten Anbietern besteht.
18.10.2026